Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des von der Firma Sehring Sand & Kies GmbH & Co. KG vorgelegten Rahmenbetriebsplans für die geplante Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ in Flur 33, 34, 38 und 39 der Gemarkung Waldabteilung 24-27 und 34-37 der Stadt Langen
Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Firma Sehring Sand & Kies GmbH & Co. KG plant die Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ in den Flurstücken 1, 1/1, 2 und 4 der Flur 33, 34, 38 und 39 in der Gemarkung Waldabteilung 24-27 und 34-37. Für dieses Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass nach § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen war und für dessen Zulassung ein Planfeststellungs-verfahren durchzuführen ist. Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223, 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403, 405), und § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697), das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen in der Gemeinde, in welcher sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Der Rahmenbetriebsplan liegt im Rathaus der Stadt Langen, Südliche Ringstraße 80, 3.OG, Zimmer Nr. 335 vom 25.10. bis 25.11.2011 während der Dienstzeiten (Mo.-Do. von 8.00 bis 16.00 Uhr, Fr. von 8.00 bis 13.00) zur Einsicht aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist, d.h. bis zum 09.12. schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift bei der Stadt Langen, FD 13, Südliche Ringstraße 80, 63225 Langen oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat 44 – Bergaufsicht, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13:30 bis 15:30 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr) oder schriftlich möglich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Die nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligenden anerkannten Naturschutzvereinigungen erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die Folgen einer Fristversäumnis gilt das im vorstehenden Absatz zu den Einwendungen Ausgeführte entsprechend.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benach-richtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Langen, den 11. Oktober 2011
Der Magistrat der Stadt Langen