|
|
Allgemeines:
Familiennamen und Vornamen können nur für deutsche Staatsangehörige aus einem wichtigen Grund geändert werden. Die Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Der Umstand, dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller wäre oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausüben würde, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
Die Aufgabe der behördlichen Namensänderung ist im wesentlichen in der Beseitigung von Unzuträglichkeiten zu sehen.
Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Namens liegt dann vor, wenn der Namensträger zum Beispiel - einen lächerlichen oder anstößigen Namen hat,
- einen Sammelnamen (Schmidt, Müller, etc.) hat,
- die Schreibweise ungewöhnlich ist (das heißt: fremdsprachige Vornamen in die deutsche Namensform bringen),
- Für die Änderung von Vornamen gilt das Vorgenannte mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten ist.
Gebühren:
- Rahmengebühr bei Familiennamensänderung: 2,50 bis 1.022,00 Euro
- Rahmengebühr bei Vornamensänderung: 2,50 bis 255,00 Euro
Zur Namensänderung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Begründung der Namensänderung
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Staatsangehörigkeitsausweis oder - sofern vorhanden - Einbürgerungsurkunde
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes
- Beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags (neu ausgestellt)
- Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs oder beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags
- Führungszeugnis für Personen über 14 Jahre
- Einkommensnachweise
|
|
|